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Ausschlagung einer Erbschaft
Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen. Siehe Merkblatt Erbausschlagung (Vordruck 1).
Die Ausschlagung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen und zwar
entweder in öffentlich beglaubigter Form, d. h. sie muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein. In Baden-Württemberg sind auch die Ratschreiber bei den Gemeinden zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt
oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts oder des für Ihren Wohnsitz zuständigen Gerichts.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Auch hier wird bei Abgabe einer Ausschlagungserklärung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder beim Gericht an Ihrem Wohnort um eine vorherige Terminsvereinbarung gebeten. Bitte füllen Sie hierzu das Formular „Rückantwort zur Ausschlagung“ aus (Vordruck 2).
Hinweis:
Zur Vereinfachung sind Formulare angehängt. Diese können aber nur bei einer Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form verwendet werden und müssen dann mit der öffentlich beglaubigten Unterschrift bei dem für die Nachlasssache zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden (Vordruck 3, Vordruck 4 und Vordruck 5).
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